LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2016
8 Sa 557/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 612; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 779/15

Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit eines Überstundenzuschlags von der Anordnung der geleisteten Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 557/15

DRsp Nr. 2018/4558

Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit eines Überstundenzuschlags von der Anordnung der geleisteten Mehrarbeit

Besteht keine abweichende kollektivrechtliche Verpflichtung zur Gewährung eines Überstundenzuschlags ist es zulässig, die Gewährung eines Überstundenzuschlags durch arbeitsvertragliche Regelung von der Anordnung der geleisteten Mehrarbeit abhängig zu machen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.10.2015 - Az. 1 Ca 779/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 612; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlung von Überstundenzuschlägen schuldet.

Der Kläger war vom 15.08.2013 bis zum 31.01.2015 bei der Beklagten als Projektverantwortlicher und Key-Account-Manager im Anlagen- und Vorrichtungsbau mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.000,00 EUR beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 30.07.2013 (Bl. 9 bis 12 d. A.), nach dessen Ziffer 3 die wöchentliche Arbeitszeit " ... zur Zeit 40 Stunden ..." betragen sollte.

Ziffer 6 des Arbeitsvertrages lautet:

"Überstunden: