Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.10.2015 - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Zahlung von Überstundenzuschlägen schuldet.
Der Kläger war vom 15.08.2013 bis zum 31.01.2015 bei der Beklagten als Projektverantwortlicher und Key-Account-Manager im Anlagen- und Vorrichtungsbau mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.000,00 EUR beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 30.07.2013 (Bl. 9 bis 12 d. A.), nach dessen Ziffer 3 die wöchentliche Arbeitszeit " ... zur Zeit 40 Stunden ..." betragen sollte.
Ziffer 6 des Arbeitsvertrages lautet:
"Überstunden: |
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