Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung eines Planungsauftrags; Abgrenzung nach Risikosphären
BGH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen X ZR 116/97
DRsp Nr. 1999/291
Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung eines Planungsauftrags; Abgrenzung nach Risikosphären
»a) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros enthaltene Klausel"Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt."ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.
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