OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2000
9 U 115/99
Normen:
BGB §§ 139, 313, 242 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1535 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2000, 233
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 18/99

Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen teilweiser Nichtbeurkundung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 9 U 115/99

DRsp Nr. 2001/3335

Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen teilweiser Nichtbeurkundung

1. § 313 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, soweit ein Teil eines einheitlichen Grundstückskaufvertrages nicht beurkundet, dieser Vertragsteil aber erfüllt wird.2. Eine Vertragspartei ist angesichts der Erfüllung des formnichtigen Teils nicht gehindert, sich auf die Formnichtigkeit des gesamten Vertrages zu berufen, es sei denn, die ihr durch die Erfüllung zugewandten Vorteile sind nicht mehr rückgängig zu machen.

Normenkette:

BGB §§ 139, 313, 242 ;

Tatbestand: