OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.06.2022
2 D 289/21.NE
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 10 Abs. 1; WHG § 54; WHG § 55;
Fundstellen:
BauR 2022, 1453
D_V 2022, 918

Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; (Möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung; Förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung; Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 2 D 289/21.NE

DRsp Nr. 2022/11113

Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; (Möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung; Förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung; Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung in nachfolgende Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren

Die (möglicherweise) fehlende Öffentlichkeit in einer Ausschusssitzung, in der die (erneute) Offenlage eines Bebauungsplanentwurfs beschlossen wurde, ist für die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans unerheblich. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB. Einer Bebauungsplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen und die wasserrechtlichen Anforderungen gewahrt sind.