OVG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 17.11.1999
8 A 10537/99
Normen:
LBauO 1995 §§ 63, 64 Abs. 5, § 65 Abs. 2 u. 4, § 69 ; LBauO 1999 §§ 64, 65 Abs. 1 u. 5, §§ 66, 72 ; DSchPflG § 4 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRS 62, 677
BauR 2000, 545

Form und Inhalt einer Bauvoranfrage

OVG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 8 A 10537/99

DRsp Nr. 2000/5554

Form und Inhalt einer Bauvoranfrage

»1. Die Landesbauordnung verlangt nicht, daß die in einem Bauvorbescheidsverfahren eingereichten Bauunterlagen von einer bauvorlageberechtigten Person stammen müssen. 2. Der Bauvorbescheidsantrag muß sich auf "einzelne Fragen des Vorhabens" beschränken. Der Inhalt der Bauvoranfrage muß hinreichend bestimmt sein. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers einzelne, vorbescheidsfähige Fragen herauszuarbeiten. 3. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens kann nicht Gegenstand eines bauaufsichtbehördlichen Vorbescheidsverfahrens sein.«

Normenkette:

LBauO 1995 §§ 63, 64 Abs. 5, § 65 Abs. 2 u. 4, § 69 ; LBauO 1999 §§ 64, 65 Abs. 1 u. 5, §§ 66, 72 ; DSchPflG § 4 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
BRS 62, 677
BauR 2000, 545