OLG München - Beschluss vom 23.02.2010
28 U 5512/09
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 2;

Forderung

OLG München, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 28 U 5512/09

DRsp Nr. 2010/22432

Forderung

Voraussetzungen verlängerter Verjährungsfristen in einem Vertrag über die Errichtung einer Aufzugsanlage; Voraussetzung verlängerter Gewährleistungsfristen gem. § 13 Nr. 5 VOB/B) Werden in einem VOB-Vertrag längere Verjährungsfristen als die Regelfristen vereinbart, so setzt dies gemäß der für wartungsbedürftige Anlagenteile geltenden Spezialregelung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B voraus, dass die Wartung dem Auftragnehmer übertragen worden ist.

I. Es ergeht folgender Hinweis:

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage eingehend geprüft und erörtert. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das angegriffene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 ZPO).

Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Aus Kostengründen wird deshalb die Zurücknahme der Berufung empfohlen. Andernfalls muss mit der Zurückweisung der Berufung als unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechnet werden, weil die Sache selbst keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 2;

Gründe:

Zur Begründung ist auszuführen: