I. Es ergeht folgender Hinweis:
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage eingehend geprüft und erörtert. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das angegriffene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 ZPO).
Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Aus Kostengründen wird deshalb die Zurücknahme der Berufung empfohlen. Andernfalls muss mit der Zurückweisung der Berufung als unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechnet werden, weil die Sache selbst keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.
Zur Begründung ist auszuführen:
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