OLG Hamm - Urteil vom 22.01.2008
24 U 46/07
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 ; ZPO § 139 ; ZPO § 322 Abs. 1 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 2077
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 68/03

Folgen einer nicht prüfbaren Schlussrechnung - Hinweispflichten des Gerichts - Klageabweisung ohne materielle Rechtskraft

OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 24 U 46/07

DRsp Nr. 2008/10636

Folgen einer nicht prüfbaren Schlussrechnung - Hinweispflichten des Gerichts - Klageabweisung ohne materielle Rechtskraft

1. Ist eine Klage des Bauunternehmers auf Werklohnzahlung nur deshalb unbegründet, weil die Abrechnung nicht den an eine prüfbare Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen gerecht wird, ist die Klage vom Gericht als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen, nicht aber als unschlüssig wegen fehlender Substantiierung, damit einer erneuten Klageerhebung nach Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nicht die materielle Rechtskraft der abweisenden Entscheidung entgegensteht. 2. Das Gericht hat den Werkunternehmer im Rahmen seiner Aufklärungspflicht rechtzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, welche Anforderungen an eine schlüssige Abrechnung nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt sind und dem Werkunternehmer so die Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag geben. Versäumt das Gericht dies, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3. Eine nach § 14 Nr. 1 VOB/B erforderliche prüfbare Abrechnung der Leistungen verlangt, dass die Rechnungsaufstellung äußerlich mit den Vertragsunterlagen übereinstimmt, insbesondere dem Leistungsverzeichnis und die entsprechenden Positionen in gleicher Reihenfolge übernimmt. Änderungen des ursprünglichen Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.