VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2016
10 ZB 13.2431
Normen:
ARB 1/80 Art. 7 S. 1;

Feststellung über den Fortbestands eines Aufenthaltstitels als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht eines türkischen Staatsbürgers

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen 10 ZB 13.2431

DRsp Nr. 2018/2852

Feststellung über den Fortbestands eines Aufenthaltstitels als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht eines türkischen Staatsbürgers

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ARB 1/80 Art. 7 S. 1;

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Feststellung begehrt, dass sein Aufenthaltstitel entweder als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht fortbesteht.