Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 12. Juli 2017 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Kläger befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1909 errichteten Gebäudes, die Wohnung der Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war bereits 1962 zu einer Wohnung ausgebaut. Das Grundstück wurde 1996 in Wohnungseigentum aufgeteilt.
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