VGH Bayern - Beschluss vom 14.04.2021
10 ZB 21.302
Normen:
FreizügG/EU § 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 K 18.680

Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines italienischen Staatsangehörigen

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 21.302

DRsp Nr. 2021/8319

Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines italienischen Staatsangehörigen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2;

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2018 erlassene Feststellung weiter, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger - der Sache nach - geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor beziehungsweise ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).

b) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf.