FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.07.2021
13 V 771/21 AE (AO)
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;

Feststellung des Streitgegenstandswerts

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 13 V 771/21 AE (AO)

DRsp Nr. 2021/11844

Feststellung des Streitgegenstandswerts

Tenor

Der Streitwert wird auf 120.538,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Das Prozessgericht setzt den Wert des Streitgegenstandes u. a. dann durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter es beantragt (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG). Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 07.06.2021 und 10.06.2021 gestellt. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie die von der Kostenbeamtin des Gerichts vorgenommene Streitwertberechnung für unzutreffend hält und eine andere Streitwertberechnung begehrt.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen:

Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlussbesprechung nach § 201 der Abgabenordnung (AO) auf 10 % der steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, die sich aus den in der Schlussbesprechung zu erörternden Sachverhalte ergeben (BFH-Beschluss vom 23.04.1980 I B 45/78, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1980, 751).