Der Streitwert wird auf 120.538,16 EUR festgesetzt.
1. Das Prozessgericht setzt den Wert des Streitgegenstandes u. a. dann durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter es beantragt (§
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen:
Gem. §
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlussbesprechung nach §
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