Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierbei kann zwar eine von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 Rn. 2 m.w.N., juris). Eine solche haben die Parteien indes nicht mitgeteilt, so dass sich auch die Gerichtsgebühren nicht ermäßigen.
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