BGH - Beschluss vom 23.06.2022
VII ZR 133/21
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 392/19
OLG Koblenz, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 681/20

Feststellung des mutmaßlichen Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde- und Beachtung eines ggf. sich anschließenden Revisionsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bei der Kostenentscheidung

BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 133/21

DRsp Nr. 2022/11656

Feststellung des mutmaßlichen Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde- und Beachtung eines ggf. sich anschließenden Revisionsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bei der Kostenentscheidung

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierbei kann zwar eine von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 Rn. 2 m.w.N., juris). Eine solche haben die Parteien indes nicht mitgeteilt, so dass sich auch die Gerichtsgebühren nicht ermäßigen.