BGH - Urteil vom 02.06.2022
I ZR 93/21
Normen:
UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a) und Buchst. d);
Fundstellen:
DB 2022, 2406
DZWIR 2023, 56
GRUR 2022, 1347
NJW 2022, 3638
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 15946/19
OLG München, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 3902/20

Feststellung des beim angesprochenen Verkehr erweckten Verständnisses durch eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen; Würdigung des durch die Werbung vermittelten Gesamteindrucks; Begründetheit eines mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung und/oder miteinander verknüpfenden Unterlassungsantrags; Bestehen eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen I ZR 93/21

DRsp Nr. 2022/12401

Feststellung des beim angesprochenen Verkehr erweckten Verständnisses durch eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen; Würdigung des durch die Werbung vermittelten Gesamteindrucks; Begründetheit eines mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung "und/oder" miteinander verknüpfenden Unterlassungsantrags; Bestehen eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen

a) Für die Feststellung, welches Verständnis eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist der Gesamteindruck zu würdigen, den die Werbung vermittelt, und nicht isoliert auf einzelne Elemente derselben abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, juris Rn. 18 - Webshop Awards, mwN).