BGH - Urteil vom 21.10.2021
III ZR 166/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 231, 297
DVBl 2022, 234
MDR 2022, 500
NVwZ 2022, 179
VersR 2022, 375
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 228/18
SchlHOLG, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 41/19

Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer Windkraftanlage; Haftung der Gemeinde bei Einvernehmensersetzung durch Kommunalaufsichtsbehörden

BGH, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen III ZR 166/20

DRsp Nr. 2021/18455

Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer Windkraftanlage; Haftung der Gemeinde bei Einvernehmensersetzung durch Kommunalaufsichtsbehörden

Haftung der Gemeinde bei Einvernehmensersetzung durch Kommunalaufsichtsbehörden Die Ersetzungsbefugnis in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bewirkt auch dann die Entlastung der Gemeinde von der Verantwortung und Haftung für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn - wie in Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 2 NBehZustÜV) - nicht die Genehmigungsbehörden selbst, sondern die Kommunalaufsichtsbehörden als zuständige Ersetzungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10, BGHZ 187, 51).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer Windkraftanlage zum Schadensersatz verpflichtet ist.