VGH Bayern - Beschluss vom 05.03.2020
1 N 17.450
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 3;

Feststellung der Rechtswidrigkeit mittlerweile außerkraftgetretener Veränderungssperren; Wirtschaftliches Interesse eines Eigentümers an einer baulichen Verwertung seines Grundstückes durch die beantragte Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in einem Überschwemmungsgebiet; Darlegen der Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr

VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 1 N 17.450

DRsp Nr. 2020/5244

Feststellung der Rechtswidrigkeit mittlerweile außerkraftgetretener Veränderungssperren; Wirtschaftliches Interesse eines Eigentümers an einer baulichen Verwertung seines Grundstückes durch die beantragte Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in einem Überschwemmungsgebiet; Darlegen der Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mittlerweile außerkraftgetretener Veränderungssperren.