VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2020
10 B 19.2363
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BayVersG Art. 20 Abs. 2 Nr. 4; BayVersG Art. 25; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; VwZVG Art. 19; BayStrWG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 17.833

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Verteilens themenbezogener Flugblätter auf einer Versammlung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 10 B 19.2363

DRsp Nr. 2020/2984

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Verteilens themenbezogener Flugblätter auf einer Versammlung

Tenor

I.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. August 2019 wird festgestellt, dass die bei der Versammlung der Klägerin am 22. April 2017 durch den Beklagten erfolgte Beschränkung des Verteilens themenbezogener Flugblätter auf den Versammlungsort rechtwidrig gewesen ist.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in erster Instanz zur Hälfte sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BayVersG Art. 20 Abs. 2 Nr. 4; BayVersG Art. 25; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; VwZVG Art. 19; BayStrWG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) die Klage der Klägerin, mit der (sinngemäß) die Feststellung begehrt wird, dass die im Verlauf der Versammlung der Klägerin durch den Beklagten erfolgte Beschränkung des Verteilens von Flugblättern auf den Versammlungsort rechtswidrig gewesen ist.