SchlHOLG - Urteil vom 08.07.2022
1 U 68/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;

Feststellung der Erledigung einer BerufungZulässigkeit der einseitigen Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den RechtsmittelführerAntrag auf Urteilsberichtigung

SchlHOLG, Urteil vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 1 U 68/21

DRsp Nr. 2022/12332

Feststellung der Erledigung einer Berufung Zulässigkeit der einseitigen Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer Antrag auf Urteilsberichtigung

1. Gegen ein nach § 319 ZPO berichtigungsfähiges Rechtsmittel ist regelmäßig neben dem Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO auch die Berufung zulässig (h. M.).2. Nach erfolgter Berichtigung kann der Berufungsführer die Berufung für erledigt erklären. Die Berufung hat nicht als von Anfang an unzulässig zu gelten (str.; entgg. BGH NJW 1994, 2832). Orientierungssätze: Zulässige Berufung gegen ein nach § 319 ZPO berichtigungsfähiges Rechtsmittel, Erledigung der Berufung nach Berichtigung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Berufung erledigt ist.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.