OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.02.2016
2 K 7/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 5 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 1 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15 -16; BauGB § 35 Abs. 1; WHG § 76 Abs. 1; WHG § 76 Abs. 2; WHG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WHG § 78 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 3; GG Art. 14 Abs. 3; WG LSA § 94 Abs. 1 S. 1-3; BImSchG § 50; BNatSchG § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15, 16;

Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit temorärer Nutzung für Freiluftveranstaltungen und als Parkplatz im Bebauungsplan für max. zehn Tage; Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wassersport im Bebauungsplan; Errichtung einer hochwassersicheren Bootsremise; Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Belange des Hochwasserschutzes i.R.d. Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 7/14

DRsp Nr. 2016/10618

Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit temorärer Nutzung für Freiluftveranstaltungen und als Parkplatz im Bebauungsplan für max. zehn Tage; Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Wassersport" im Bebauungsplan; Errichtung einer hochwassersicheren Bootsremise; Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Belange des Hochwasserschutzes i.R.d. Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets

1. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan öffentliche Grünflächen mit temporärer Nutzung für Freiluftveranstaltungen und/oder als Parkplatz für maximal zehn Tage im Jahr festgesetzt werden.2. In einem Bebauungsplan kann ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Wassersport" festgesetzt werden. Der Umstand, dass dies dem Wunsch eines Vereins entspricht, um eine hochwassersichere Bootsremise errichten zu können, steht der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung nicht entgegen.3. Die Gemeinde kann in einem Bebuungsplan ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der privilegierten wasserrechtlichen Fachplanung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Hochwasserschutzanlagen festsetzen, wenn diese nicht dem Ziel der jeweiligen Fachplanung widersprechen.