Der Bebauungsplan „Q. -N.-straße / T.-straße “ der Stadt N1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „N.-straße / T.-straße - Q.“ der Stadt N1. (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist seit Februar 2017 Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Gemarkung T1., Flur 37, Flurstücke 72 (N.-straße 81 und F.-straße 5) und 74 (F.-straße 1-3).
Das Plangebiet ist nahezu identisch mit dem des 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans „N.-straße /F1.-straße - Q.“ (im Folgenden: Vorgängerbebauungsplan).
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