BVerwG - Beschluss vom 31.03.2011
4 BN 2.11
Normen:
BauGB § 55 Abs. 5; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 S 1666/08

Festsetzung eines Privatgrundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan als Verstoß in der Abwägung bei zur Verfügung stehenden gleich geeigneten Grundstücken der öffentlichen Hand

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 4 BN 2.11

DRsp Nr. 2011/7580

Festsetzung eines Privatgrundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan als Verstoß in der Abwägung bei zur Verfügung stehenden gleich geeigneten Grundstücken der öffentlichen Hand

Zwar hat die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf noch keine unmittelbare enteignungsrechtliche Vorwirkung. Die Gemeinde muss aber bereits jetzt im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigen, dass das betroffene Grundstück dem bisherigen Eigentümer entzogen werden muss, um es seiner vorgesehenen Zweckbestimmung zuzuführen. Daher ist die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan regelmäßig abwägungsfehlerhaft, wenn dafür im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 55 Abs. 5; GG Art. 14;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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