BGH - Beschluss vom 19.12.2016
XI ZR 539/15
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 373/14
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 159/15

Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines Rechtsmittels nach der Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen XI ZR 539/15

DRsp Nr. 2017/2351

Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines Rechtsmittels nach der Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

Der Wert der Feststellung, dass die zwischen zwei Parteien geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, richtet sich nach der Hauptforderung, die infolge des Widerrufs beansprucht werden. Der Nennwert der zur Sicherung der Darlehen bestellten Grundschulden ist nicht hinzuzuaddieren.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 18. Oktober 2016, mit dem die Kläger, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden sind, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1 und vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13, [...] Rn. 1, jeweils mwN) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 6) eingelegt worden.