OVG Saarland - Beschluss vom 14.06.2016
2 C 174/16
Normen:
VwGO § 155 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2016, 1528

Festsetzung des Streitwerts für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan

OVG Saarland, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 2 C 174/16

DRsp Nr. 2016/11251

Festsetzung des Streitwerts für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan

Der Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan ist nach der Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) in dem dort genannten Rahmen und angesichts der in Rede stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen an Realisierung und Betrieb solcher Anlagen regelmäßig am oberen Rand mit 60.000,- € festzusetzen. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Nr. 9.8.4 im Streitwertkatalog zu halbieren, wenn sich der Normenkontrollantrag lediglich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre richtet.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.