Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 21.500 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen für die erste Instanz auf 41.433,75 € und für die zweite Instanz auf 18.000 € festgesetzt.
1. Die Beklagten greifen mit der Revision zum einen ihre Verurteilung zum Schließen des hinteren Tores nach jeder Durchfahrt an und zum anderen die Abweisung ihrer Widerklage, die darauf gerichtet ist, dass der Kläger und seine Ehefrau dieses Tor offenhalten. Beide Werte sind nach §
a) Das Berufungsgericht hat das klägerische Interesse an der Verurteilung der Beklagten für beide Tore einheitlich nach § 3 ZPO auf 3.000 € geschätzt. Diese Schätzung legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte zu Grunde. Auf das hintere Tor entfällt angesichts der von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Kostenquote ein Anteil von 1.500 €. Dieser Wert bildet nach §
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