OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2017
8 E 928/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; UVPG Anlage 1 Nr. 1.6; 4. BImSchV Anlage 1 Nr. 1.6; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 532/16

Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage (hier: Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 8 E 928/16

DRsp Nr. 2017/6612

Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage (hier: Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; UVPG Anlage 1 Nr. 1.6; 4. BImSchV Anlage 1 Nr. 1.6; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage gegen einen die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen genehmigenden immissionsschutzrechtlichen Bescheid zutreffend auf einen Betrag in Höhe von 30.000,- € festgesetzt.