VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2021
22 C 21.1940
Normen:
GKG § 68; GewO § 35;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 21.00464

Festsetzung des Streitwerts bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2021 - Aktenzeichen 22 C 21.1940

DRsp Nr. 2021/14110

Festsetzung des Streitwerts bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68; GewO § 35;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Nr. 3 des Beschlusses vom 12. Juli 2021 zutreffend auf 20.000 Euro festgesetzt.