VGH Bayern - Beschluss vom 11.08.2021
22 C 21.1788
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 21.1149

Festsetzung des Streitwerts bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 22 C 21.1788

DRsp Nr. 2021/14074

Festsetzung des Streitwerts bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Streitwert für das Verfahren Az. Au 5 K 21.1149 in Nr. III des Beschlusses vom 7. Juni 2021 korrekt festgesetzt. Der vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vorgetragene Einwand, dass er im Rahmen seiner streitgegenständlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Kalenderjahr 2019 nur rund 8.700 Euro und im Kalenderjahr 2020 geschätzt nur rund 8.000 Euro erwirtschaftet habe, greift nicht durch.