Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. §
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Streitwert für das Verfahren Az. Au 5 K 21.1149 in Nr. III des Beschlusses vom 7. Juni 2021 korrekt festgesetzt. Der vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vorgetragene Einwand, dass er im Rahmen seiner streitgegenständlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Kalenderjahr 2019 nur rund 8.700 Euro und im Kalenderjahr 2020 geschätzt nur rund 8.000 Euro erwirtschaftet habe, greift nicht durch.
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