BGH - Beschluss vom 05.05.2022
EnVR 15/21
Normen:
GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI-5 Kart 10/19 (V)

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Kostentragung (hier: Erstattung der außergerichtlichen Auslagen)

BGH, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen EnVR 15/21

DRsp Nr. 2022/9213

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Kostentragung (hier: Erstattung der außergerichtlichen Auslagen)

Bei einem Streit über die Festlegung von Erlösobergrenzen entspricht das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung und damit der Gegenstandswert grundsätzlich der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen.

Tenor

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung dieser Verfahren notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin und der weiteren Beteiligten.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungs- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 82.000,00 € festgesetzt.

Unter Abänderung des Beschlusses des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2021 wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren für die Zeit bis zum 11. Januar 2021 auf 185.706,80 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 3;

Gründe