VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2017
5 S 2393/16
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 6; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 1-2; BauNVO § 2; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 6 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;
Fundstellen:
BauR 2017, 2134
DÖV 2017, 922
ZfBR 2018, 60
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1380/14

Festsetzung des Gebiets im Bebauungsplan als Mischgebiet; Prägung eines Teils dieses Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen; Gefahr des sog. Trading-down-Effekts durch Neuansiedlung einer Spielhalle

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 5 S 2393/16

DRsp Nr. 2017/12910

Festsetzung des "Gebiets" im Bebauungsplan als Mischgebiet; Prägung eines Teils dieses Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen; Gefahr des sog. Trading-down-Effekts durch Neuansiedlung einer Spielhalle

"Gebiet" i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO ist das im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet. Ob ein Teil dieses Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung in diesem Baugebiet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. September 2016 - 2 K 1380/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 89.080,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 6; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 1-2; BauNVO § 2; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 6 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Gründe

I. Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.