VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2016
5 S 114/14
Normen:
LBO a.F. § 2 Abs. 12; LBO a.F. § 5 Abs. 1 S. 1; LBO a.F. § 5 Abs. 2; LBO (2010) § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; LBO a.F. § 50 Abs. 1; LBO § 51 Abs. 1 Nr. 1; LBO a.F. § 51 Abs. 2 Nr. 1; LBO § 65 S. 1; LBOAVO § 7 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 922
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2781/11

Festsetzung als Grundzug der Planung; Störung des Grundzugs der Planung durch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet; Abbruch eines errichteten Wintergartens hinsichtlich Einhaltung von Abstandsflächen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 5 S 114/14

DRsp Nr. 2016/18433

Festsetzung als Grundzug der Planung; Störung des Grundzugs der Planung durch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet; Abbruch eines errichteten Wintergartens hinsichtlich Einhaltung von Abstandsflächen

Ob es sich bei einer Festsetzung um einen Grundzug der Planung handelt, ist nicht allein aufgrund der Begründung des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern kann sich auch aus der Festsetzung selbst ergeben. Bei der Prüfung, ob ein Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB durch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt, kommt es bei einem sehr großen Baugebiet auf die Situation im Umfeld des Baugrundstücks an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2013 - 4 K 2781/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBO a.F. § 2 Abs. 12; LBO a.F. § 5 Abs. 1 S. 1; LBO a.F. § 5 Abs. 2; LBO (2010) § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; LBO a.F. § 50 Abs. 1; LBO § 51 Abs. 1 Nr. 1; LBO a.F. § 51 Abs. 2 Nr. 1; LBO § 65 S. 1; LBOAVO § 7 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe, einen von ihm errichteten Wintergarten abzubrechen.