VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2020
6 B 20.81
Normen:
BayVwVfG Art. 49a Abs. 3 S. 1; BayVwVfG Art. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 15.1037

Festsetzen des Zeitpunkts des Beginns der Verzinsungspflicht i.R.d. Rückforderung von Zuwendungen für landwirtschaftliche Subventionen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 6 B 20.81

DRsp Nr. 2020/6314

Festsetzen des Zeitpunkts des Beginns der Verzinsungspflicht i.R.d. Rückforderung von Zuwendungen für landwirtschaftliche Subventionen

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2018 - Au 3 K 15.1037 - geändert.

II.

Der Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten N. vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als in Nummer 4 für den Zeitraum ab 1. Juni 2015 bis zur Rückzahlung der zu erstattenden Zuwendungen eine Zinshöhe von mehr als drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angeordnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 221,77 Euro festgesetzt.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 49a Abs. 3 S. 1; BayVwVfG Art. 2;

Gründe

I.