Der Bebauungsplan Nr. "C." der Gemeinde T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. "C." der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M. 6 in T.
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