VGH Hessen - Urteil vom 11.03.2015
4 A 654/13
Normen:
Richtlinie 96/82/EG Art. 12 Abs. 1; BImSchG § 17; BImSchG § 50;
Fundstellen:
DÖV 2015, 673
NVwZ 2015, 1397
NVwZ-RR 2015, 6
ZUR 2015, 485
ZfBR 2015, 707
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 2454/05

Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

VGH Hessen, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 4 A 654/13

DRsp Nr. 2015/8538

Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

1. Ein auf dem Leitfaden SFK/TAA-GS-1 bzw. dem nachfolgenden Leitfaden KAS-18 beruhendes Gutachten ist grundsätzlich eine geeignete Grundlage zur behördlichen/gerichtlichen Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL; es ist sachgerecht, den Abstand zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude auf der Beurteilungsbasis der ERPG-2-Werte festzulegen.2. Die Leitfäden SFK/TAA-GS-1 und KAS-18 berücksichtigen die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls insoweit, als die zugrundeliegenden Szenarien auf einer Beobachtung des tatsächlichen Störfallgeschehens beruhen; bestimmte denkbare Szenarien werden von vornherein ausgeschlossen, weil sie unwahrscheinlich sind. Eine darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeitsprognose kann im Störfallrecht für chemische Produktionsanlagen - anders als im Straßen- oder Luftverkehr - nicht getroffen werden.