OLG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2021
3 U 100/20
Normen:
AMPreisV § 1 Abs. 3 Nr. 7; AMG § 78 Abs. 2 S. 2; AMG § 78 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 63/20

Fertigarzneimittel in parenteralen ZubereitungenUnzulässige Rabattierung eines ArzneimittelsVerstoß gegen die Pflicht zur Sicherstellung eines einheitlichen AbgabepreisesHerstellung einer parenteralen Zubereitung eines Arzneimittels durch einen pharmazeutischen Unternehmer

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 100/20

DRsp Nr. 2022/5529

Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen Unzulässige Rabattierung eines Arzneimittels Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises Herstellung einer parenteralen Zubereitung eines Arzneimittels durch einen pharmazeutischen Unternehmer

Orientierungssätze: 1. Die zu § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisV ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2015 (GRUR 2015, 178 - Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister), wonach in Fällen, in denen Preisspannen und Preise der AMPreisV für Apotheken bei bestimmten Arzneimitteln oder bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 1 Abs. 3 und 4 AMPreisV nicht eingehalten werden müssen, weder eine Verpflichtung der Apotheken noch eine solche der pharmazeutischen Unternehmer besteht, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zu verlangen, erfasst auch den Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 8 AMPreisV (Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen). 2. Bei einer aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgenden Arzneimittelherstellung handelt es sich nicht stets um die Herstellung eines Rezepturarzneimittels, bei der im Sinne der Rechtsprechung wesentliche Herstellungsschritte in der Apotheke vorgenommen werden.