OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.02.2002
7 U 134/00
Normen:
BGB § 254 § 276 (a.F.) § 278 § 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1884
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 488/99

Fehlerhafte Tragwerksplanung aufgrund Unkenntnis der Bodenverhältnisse

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 7 U 134/00

DRsp Nr. 2004/7407

Fehlerhafte Tragwerksplanung aufgrund Unkenntnis der Bodenverhältnisse

1. Eine fachgerechte Tragwerksplanung ist nur unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse möglich; sind dem Tragwerksplaner die Bodenverhältnisse nicht bekannt, muss er sich über sie vergewissern und gegebenenfalls für seine sachgerechte Information durch andere Beteiligte, etwa den Bauherrn oder den Architekten, sorgen.2. Der Bauherr kann verpflichtet sein, dem Tragwerksplaner Unterlagen über die Beschaffenheit des Baugrundstücks zur Verfügung zu stellen; eine Haftung des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn nach § 278 BGB ist jedoch nur bei Übernahme dieser Pflicht gerechtfertigt.3. Eine eingeschränkte Haftung des Tragwerksplaners wegen eines Mitverschuldens der Bauherrn kommt nicht in Betracht, wenn sich der Tragwerksplaner bei der Planung nicht an Vorgaben des Bauherrn orientiert.

Normenkette:

BGB § 254 § 276 (a.F.) § 278 § 631 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagten) wegen fehlerhafter Planung in Anspruch, weil er die Tragfähigkeit des Baugrundes unrichtig beurteilt bzw. ein erforderliches Bodengutachten nicht eingeholt habe.