OLG Köln - Urteil vom 27.04.2006
8 U 90/03
Normen:
BGB § 241 § 311 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 364/02

Fehlendes Verschulden des Abwicklungsbeauftragten bei unterlassener Aufklärung über eine verdeckte Innenprovision von 18,4 % im Jahr 1992

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 8 U 90/03

DRsp Nr. 2007/143

Fehlendes Verschulden des Abwicklungsbeauftragten bei unterlassener Aufklärung über eine verdeckte Innenprovision von 18,4 % im Jahr 1992

»Zwar oblag es dem Abwicklungsbeauftragten im Rahmen eines Bauträgermodells auch schon 1992, den Erwerber über eine verdeckte Innenprovision von 18,4 % aufzuklären. Jedoch hat er ein Unterlassen dieser Aufklärung im Jahr 1992 nicht zu vertreten (Anschluss an BGH. Urt. v. 28.07.2005 - III ZR 290/04 -).«

Normenkette:

BGB § 241 § 311 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin, die 1992 in dem Objekt "Studentenappartements L, N-Straße" ein Studentenappartement erwarb, verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Bauträgermodell.