OLG Köln - Beschluss vom 12.04.2021
6 W 98/20
Normen:
UWG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 152
ZUM-RD 2021, 431
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 304/20

Fehlender Verfügungsgrund in einem EilverfahrenNachträgliche Einfügung eines Urhebervermerkes an einem LichtbildDringlichkeit als Voraussetzung eines Verfügungsgrundes

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 6 W 98/20

DRsp Nr. 2021/8298

Fehlender Verfügungsgrund in einem Eilverfahren Nachträgliche Einfügung eines Urhebervermerkes an einem Lichtbild Dringlichkeit als Voraussetzung eines Verfügungsgrundes

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2015 - 14 O 304/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat das vom Antragsteller hergestellte und auf der Plattform Fotolia angebotene Lichtbild "XY-Trainer ..." auf der im Antrag wiedergegebenen Internetseite verwendet und öffentlich zugänglich gemacht. Den Urheber hat sie dabei nicht benannt.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen,

ohne Zustimmung des Antragstellers das von ihm hergestellte Lichtbild mit dem Namen "XY-Trainer ..." wie in Abbildung 1 und Anlage K1 abgebildet über das Internet ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie im Internetauftritt unter der Internetadresse

http://www.XY...

in Verbindung mit dem Vermerk im Internet "Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet." geschehen.