VG Stuttgart - Urteil vom 27.10.2021
7 K 3283/20
Normen:
VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 98 i.V.m. ZPO § 418 Abs. 1;

Fehlender Nachtbriefkasten; Wahrung der Widerspruchsfrist trotz entgegenstehendem Eingangsstempel; Hausverbot; Fehlende Entscheidung über die Befristung des Hausverbots

VG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 7 K 3283/20

DRsp Nr. 2021/17566

Fehlender Nachtbriefkasten; Wahrung der Widerspruchsfrist trotz entgegenstehendem Eingangsstempel; Hausverbot; Fehlende Entscheidung über die Befristung des Hausverbots

1. Verfügt eine Behörde über keinen Nachtbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung und trägt der Widerspruchsführer glaubhaft vor, er habe sein Widerspruchsschreiben am Tag des Fristablaufs in den Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen, so hat der Widerspruchsführer den Widerspruch trotz entgegenstehendem Eingangsstempel rechtzeitig erhoben. 2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein öffentlich-rechtliches Hausverbot regelmäßig zu befristen. 3. Die Auseinandersetzung mit der zeitlichen Dauer des Hausverbots muss in dem Bescheid, in dem das Hausverbot verfügt wird, ihren Ausdruck finden.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.3.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.5.2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 98 i.V.m. ZPO § 418 Abs. 1;

Tatbestand:

Mit Beschluss vom 20.8.2019 entzog das Amtsgericht XXX - Familiengericht - der Klägerin die elterliche Sorge für ihre Tochter und ordnete eine Vormundschaft durch das Jugendamt XXX an.