BVerwG - Beschluss vom 14.02.2020
8 B 78.19
Normen:
VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; IHKG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A 1832/14

Fehlende verallgemeinerungsfähige Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer; Geklärtsein der maßgeblichen Grundsätze zu dem kammerintern gebotenen Verfahren vor öffentlichen Äußerungen von Industrie- und Handelskammern; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Grundsätze des Minderheitenschutzes

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 8 B 78.19

DRsp Nr. 2020/5743

Fehlende verallgemeinerungsfähige Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer; Geklärtsein der maßgeblichen Grundsätze zu dem kammerintern gebotenen Verfahren vor öffentlichen Äußerungen von Industrie- und Handelskammern; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Grundsätze des Minderheitenschutzes

1. Mit der Geltendmachung einer unzureichenden Anwendung von Maßgaben eines Obergerichts lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache noch eine Divergenz begründen.2. Ob über eine Berufung nach § 130a S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, steht im Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei stellt die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht allein noch kein hinreichendes Indiz für einen Ermessensfehler des Berufungsgerichts dar.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; IHKG § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe