OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.10.2019
8 B 11329/19.OVG
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 17; BImSchG § 20;
Fundstellen:
DÖV 2020, 158
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 813/19

Fehlende Klagebefugnis eines zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage von deren Betreiberin (Stadt) eingeschalteten Unternehmens zur Anfechtung einer nur an die Betreiberin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung; Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten; Unmittelbare Betroffenheit eines Unternehmens durch eine Abfallbehandlungsuntersagung gegenüber einem Dritten; Voraussetzungen einer unmittelbaren Betroffenheit des Pachtrechts; Gewerbliche Abfälle von Baustellen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 8 B 11329/19.OVG

DRsp Nr. 2019/18115

Fehlende Klagebefugnis eines zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage von deren Betreiberin (Stadt) eingeschalteten Unternehmens zur Anfechtung einer nur an die Betreiberin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung; Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten; Unmittelbare Betroffenheit eines Unternehmens durch eine Abfallbehandlungsuntersagung gegenüber einem Dritten; Voraussetzungen einer unmittelbaren Betroffenheit des Pachtrechts; Gewerbliche Abfälle von Baustellen

Dem zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage von deren Betreiberin (Stadt) eingeschalteten Unternehmen fehlt die Klagebefugnis zur Anfechtung einer nur an die Betreiberin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung, die nicht unmittelbar in das zwischen Betreiberin und Unternehmen bestehende Rechtsverhältnis eingreift.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 17; BImSchG § 20;

Gründe

I.