OLG Rostock - Beschluss vom 22.02.2021
2 U 14/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 52/18

Fehlende Klagebefugnis eines AbmahnvereinsUnzureichende Zahl an Mitgliedern auf demselben räumlichen MarktMissbräuchliche Verfolgung von IndividualinteressenSchlüssiger Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen einer Klagebefugnis

OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 14/19

DRsp Nr. 2022/210

Fehlende Klagebefugnis eines Abmahnvereins Unzureichende Zahl an Mitgliedern auf demselben räumlichen Markt Missbräuchliche Verfolgung von Individualinteressen Schlüssiger Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen einer Klagebefugnis

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2019, Az.: 5 HK O 52/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe: