OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2019
4 Ws 188, 189/19
Normen:
StPO § 172 Abs. 3;

Fehlende Aussicht auf Erfolg verhindert Beiordnung eines Notanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 4 Ws 188, 189/19

DRsp Nr. 2020/6702

Fehlende Aussicht auf Erfolg verhindert Beiordnung eines Notanwalts

Zur Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren.

Ist trotz anwaltlicher Beratung kein besseres Ergebnis zu erwarten, so liegt kein Fall der Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren vor.

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen zwei Bescheide der Generalsstaatsanwältin in Hamm vom 16.07.2019. Zur Begründung seines Antrags verweist er (u.a.) auf 81 Anschreiben, mit denen er Anwälte um Übernahme der Vertretung in den Klageerzwingsverfahren ersucht hat, und 20 Antwortschreiben, mit denen die Mandatsübernahme abgelehnt wurde.

Die Generalstaatsanwältin hat das Begehren des Antragstellers dahin gedeutet, dass er auch Prozesskostenhilfe begehrt und beantragt, beide Ersuchen als unzulässig zu verwerfen.

Mit Schreiben vom 13.09.2019 hat der Antragsteller klargestellt, dass er keine Prozesskostenhilfe begehrt.

II.

Der Antrag ist unzulässig.