Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen zwei Bescheide der Generalsstaatsanwältin in Hamm vom 16.07.2019. Zur Begründung seines Antrags verweist er (u.a.) auf 81 Anschreiben, mit denen er Anwälte um Übernahme der Vertretung in den Klageerzwingsverfahren ersucht hat, und 20 Antwortschreiben, mit denen die Mandatsübernahme abgelehnt wurde.
Die Generalstaatsanwältin hat das Begehren des Antragstellers dahin gedeutet, dass er auch Prozesskostenhilfe begehrt und beantragt, beide Ersuchen als unzulässig zu verwerfen.
Mit Schreiben vom 13.09.2019 hat der Antragsteller klargestellt, dass er keine Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
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