BGH - Beschluss vom 01.12.2016
V ZB 9/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 PB 550N-29
KG, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 764/15

Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung als Eintragungshindernis für das Grundbuch im Rahmen eines Genehmigungsvorbehalts für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

BGH, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen V ZB 9/16

DRsp Nr. 2017/2

Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung als Eintragungshindernis für das Grundbuch im Rahmen eines Genehmigungsvorbehalts für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2015 und Nr. 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 28. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 5. März 2015 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.