BGH vom 05.02.1959
VII ZR 83/58
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.511 Bl. 1

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

BGH, vom 05.02.1959 - Aktenzeichen VII ZR 83/58

DRsp Nr. 1998/2523

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Wenn die Höhe der Abschlagszahlung vertraglich vom Bauherrn und/oder von seinem Architekten festzusetzen ist, tritt die Fälligkeit erst nach getroffener Festsetzung ein. Dem Bauherrn steht jedoch die Möglichkeit offen, dem Grundsatz billigen Ermessens entsprechend, auf richterliche Festsetzung oder auf Zahlung des seines Erachtens fälligen Betrages zu klagen. Die Bestimmung in einem Bauvertrag, einen Rest von 15 % der Auftragssumme bis zur Abnahme zurückbehalten zu dürfen, berechtigt den Bauherrn zur Kürzung der jeweiligen Abschlagszahlung derart, daß die insgesamt einbehaltene Summe dem Sicherheitsbetrag gleichkommt.

Normenkette:

VOB/B § 16;
Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.511 Bl. 1