Wenn die Höhe der Abschlagszahlung vertraglich vom Bauherrn und/oder von seinem Architekten festzusetzen ist, tritt die Fälligkeit erst nach getroffener Festsetzung ein. Dem Bauherrn steht jedoch die Möglichkeit offen, dem Grundsatz billigen Ermessens entsprechend, auf richterliche Festsetzung oder auf Zahlung des seines Erachtens fälligen Betrages zu klagen. Die Bestimmung in einem Bauvertrag, einen Rest von 15 % der Auftragssumme bis zur Abnahme zurückbehalten zu dürfen, berechtigt den Bauherrn zur Kürzung der jeweiligen Abschlagszahlung derart, daß die insgesamt einbehaltene Summe dem Sicherheitsbetrag gleichkommt.