Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2017 (Kassenzeichen 7800XXXXXXXX) wird zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 7. Juli 2017 wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung vom 24. Juli 2017. Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 Rechtsbehelfe eingelegt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben.
2. Die gemäß §
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an (
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