BGH - Urteil vom 16.05.2002
VII ZR 479/00
Normen:
BGB § 641 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1399
DB 2002, 2715
MDR 2002, 1188
NJW 2002, 3019
WM 2002, 2252
ZfBR 2002, 676
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII ZR 479/00

DRsp Nr. 2002/9851

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers

»Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für ein mangelhaftes Werk wird ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung verlangt.«

Normenkette:

BGB § 641 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Pauschalpreisvertrag sowie Vergütung für zusätzlich erbrachte Leistungen.

Die Beklagten beauftragten die Fa. E-Hus A/S, eine Gesellschaft norwegischen Rechts, im Juli 1993 mit der Errichtung eines Sportstudios in M. zu einem Pauschalpreis von zuletzt 1.469.711,50 DM brutto. Die E -Hus trat ihre Ansprüche aus dem Vertrag am 1. März 1994 an die Klägerin ab.

Während und nach der Bauausführung rügten die Beklagten zahlreiche Mängel und forderten deren Beseitigung. Ohne förmliche Abnahme eröffneten sie am 19. Juni 1994 das Sportstudio. Den von der Klägerin errechneten Restwerklohn in Höhe von 362.925,05 DM einschließlich der Vergütung für zusätzliche Leistungen zahlten sie nicht.