OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2002
21 U 16/02
Normen:
BGB § 640 § 641 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 93

Fälligkeit der Vergütung beim Bauträgervertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 21 U 16/02

DRsp Nr. 2004/9024

Fälligkeit der Vergütung beim Bauträgervertrag

»1. Haben die Vertragsparteien in einem notariellen Bauträgervertrag die Fälligkeit der letzten Rate "nach vollständiger Fertigstellung" vereinbart, so tritt die Fälligkeit nicht schon mit der Abnahme oder der Abnahmereife ein, sondern erst mit vollständiger Beseitigung der sog. Protokoll-Mängel. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Erwerber vertraglich verpflichtet war, das Objekt schon bei Bezugfertigkeit abzunehmen und daran die Fälligkeit der vorletzten Rate geknüpft war. 2. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für Sonderwünsche tritt dagegen bereits mit der Abnahme nach §§ 640, 641 BGB a.F. ein, wenn dazu keine Sonderregelung im Vertrag getroffen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 640 § 641 ;
Fundstellen
BauR 2003, 93