OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2024
11 A 2072/23
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1; StrWG NRW § 19 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3154/22

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 11 A 2072/23

DRsp Nr. 2024/7612

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde

1. Die Gemeinde darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde generell ausüben, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). 2. Insbesondere ist in diesem Rahmen eine Begrenzung der Standorte und der Anzahl der dort maximal aufzustellenden Altkleidersammelcontainer zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes und der Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Verkehrsraums mit verkehrsfremden Gegenständen möglich. 3. Das bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern darf nicht auf eine gebundene Entscheidung reduziert werden.