OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2024
11 A 1429/23
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1; StrWG NRW § 19 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5949/19

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 11 A 1429/23

DRsp Nr. 2024/7611

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde

1. Die Kommune darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde generell ausüben, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). 2. Ermessensrichtlinien, die die Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über einen konkreten Antrag auch in atypischen Sonderfällen oder Ausnahmefällen nicht vorsehen, reduzieren das nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen auf eine gebundene Entscheidung. 3. Der in § 19 Satz 1 StrWG NRW zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass der Gemeinde Satzungsautonomie für die Befreiung bestimmter Sondernutzungen von der Erlaubnispflicht sowie für die Regelung der Ausübung, nicht aber für das ausnahmslose Verbot einer bestimmten Art von Sondernutzung oder jeglicher Sondernutzung zusteht, ist auch dann betroffen, wenn die Gemeinde ein ausnahmsloses Verbot einer bestimmten Art der Sondernutzung nicht im Rahmen einer Satzung, sondern als - ebenfalls die Verwaltung bindende - Verwaltungsvorschrift formuliert.

Tenor