Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils unter I. 1.) und 2.) um folgenden Zusatz ergänzt werden:
„wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.7.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) vorgetragen.“
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