OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2021
6 U 18/20
Normen:
UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
CR 2022, 56
GRUR 2022, 98
ITRB 2022, 8
MMR 2021, 987
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 44/19

Erteilung von Beförderungsaufträgen über eine digitale PlattformFeststellung einer UnternehmereigenschaftBegriff der MarktverhaltensregelErstattung von Abmahnkosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 18/20

DRsp Nr. 2021/18089

Erteilung von Beförderungsaufträgen über eine digitale Plattform Feststellung einer Unternehmereigenschaft Begriff der Marktverhaltensregel Erstattung von Abmahnkosten

1. Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 S. 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt (Festhaltung an OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016 - 6 U 73/15 - UBER Pop).2. Bei einem Buchungsprozess über die App UberX erschließt sich dem Nutzer nicht, dass die App-Anbieterin nur als Vermittlerin der Beförderungsleistung auftritt, sie selbst aber nicht erbringen will. Die App-Anbieterin ist damit Unternehmerin im Sinne des PBefG und benötigt zur Vermittlung von entgeltlichen Beförderungsaufträgen für Mietwagen durch die App eine Verkehrsgenehmigung nach dem PBefG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils unter I. 1.) und 2.) um folgenden Zusatz ergänzt werden:

„wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.7.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) vorgetragen.“