Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Flnr. ... Gemarkung S ... (Baugrundstück). Die Beklagte lehnte diesen sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach ihrer Landschaftsbestandteileverordnung mit Bescheid vom 10. August 2016 ab, weil das Baugrundstück innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils Nr. 85 liege. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 4. April 2019 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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